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Energieausweis

Bei der Vermietung oder dem Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses muss der Eigentümer einen Energieausweis vorlegen. Damit sollen Kauf- oder Mietinteressenten über die Höhe der zu erwartenden Energiekosten informiert werden, die gerade bei unsanierten Gebäuden einen immer größeren Teil der Wohnkosten ausmachen. Dem Käufer oder Mieter der Immobilie wird ein Exemplar oder eine Kopie des Ausweises ausgehändigt.

 

Der Energieausweis gibt Auskunft über die Verbrauchswerte einer Immobilie bzw. den theoretisch benötigten Energiebedarf. Der Energieausweis umfasst in der Regel fünf Seiten und enthält neben den Energiekennwerten des Gebäudes auch eine Vielzahl weiterer Angaben sowie Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung. Er enthält allgemeine Angaben zum Gebäude, zu den für die Beheizung verwendeten Energieträgern (zum Beispiel Gas, Öl) sowie die Energiekennwerte des Gebäudes. Neue Ausweise für Wohngebäude haben darüber hinaus eine Energieeffizienzklasse von A+ bis H.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt Energieausweise zur Bewertung des energetischen Zustands von Gebäuden vor.  Nach § 16a EnEV müssen bereits seit 2014 bestimmte Angaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen aufgenommen werden.

Werden die Angaben trotz Energieausweis unterlassen, ist künftig nicht nur mit einer Abmahnung, sondern auch mit einem Bußgeld zu rechnen.

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